Beschlussvorlage - VO/OS/60-091/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl des stellvertretenden Ortswehrführers der Ortswehr Kritzmow der Freiwilligen Feuerwehr Kritzmow-Schwaß zu.

 

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Sachverhalt

Der stellvertretende Ortswehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Für die Position des stellvertretenden Ortswehrführers wurden zwei Wahlvorschläge

der Kameraden eingereicht:

 

  1. Herr Christian Szymkowiak
  2. Herr Mathias Judkowiak

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG M-V unterliegt die Wählbarkeit eines Bewerbers den Voraussetzungen, dass er

  1.  mindestens vier Jahre einer Freiwilligen Feuerwehr angehört,
  2.  die persönliche und fachliche Eignung für das  Amt besitzt,
  3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge Gruppen- und Zugführer erfolgreich abgeschlossen hat (andernfalls bedarf es hier der Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde; § 3 Abs. 2 FwLDAVO M-V),
  4.   die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und
  5.   das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Im Ergebnis der Gegenüberstellung der beiden Wahlkandidaten wird festgestellt, dass beide die Voraussetzungen erfüllen und somit wählbar sind.

 

Die Wahl des stellvertretenden Ortswehrführers bedarf gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die damit ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung). Wird die Zustimmung nicht erteilt, müssen neue Wahlvorschläge erarbeitet werden.

 

Stimmen Sie der Wahl zu, so wird nach erfolgter Wahl der Gewählte auf der nächsten Gemeindevertretersitzung zum Ehrenbeamten ernannt.

 

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Finanz. Auswirkung

 Keine finanziellen Auswirkungen durch die Zustimmung.

 

 

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Anlagen

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