Beschlussvorlage - VO/BV/20-110/2023-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen beschließt:

 

1.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen billigt die geänderten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A und Teil B) und Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet Strandweg in Elmenhorst.

 

2.

Die geänderten Entwürfe von Planzeichnung (Teil A und Teil B) und Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet Strandweg in Elmenhorst sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

 

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Sachverhalt

Gegenüber der Beratungsvorlage im Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt am 20.04.2023 sowie im Hauptausschuss am 04.05.2023 wurde in der Anlage 1 eine redaktionelle Korrektur im Teil B Festsetzungen Punkt 8. vorgenommen. Die redaktionelle Änderung hat keinerlei Auswirkung auf den Inhalt.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat am 19.12.2013 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.6 -Wohngebiet Strandweg in Elmenhorst- beschlossen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.

Mit Datum vom 18.03.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung um eine Stellungnahme gebeten. Die Hinweise wurden in den Entwurf eingearbeitet.

Der von der Gemeindevertretung gebilligte Entwurf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) und dem Entwurf der Begründung hat gemäß § 3 Abs.2 BauGB in der Zeit vom 02.11.2020 bis zum 02.12.2020 öffentlich ausgelegen.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind mit Schreiben vom 11.11.2020 um Stellungnahme zu Planentwurf und Begründung gebeten worden.

Die Gemeindevertretung hat am 18.03.2021 auf einer Dringlichkeitssitzung beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans vorerst nicht weiterzuverfolgen. Die Untere Rechtsaufsichtsbehörde hat daraufhin die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt.

In der Suche nach einer Konfliktlösung wurde der Petitionsausschuss des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern angerufen. In der Stellungnahme des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung von Mecklenburg-Vorpommern vom 21.06.2021 zur Petition wird klargestellt, dass die Erschließung von Baugrundstücken gemäß § 123 Abs. 1 BauGB eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde ist, die eine, den privaten Eigentümer belastende Bauleitplanung zu rechtfertigen vermag (OVG NRW, Urteil vom 13.09.2007, Az: 7 D 96/06.NE). In der Stellungnahme wird der Gemeinde dringend empfohlen, das Verfahren weiterzuführen, auch wenn Entschädigungsansprüche nicht auszuschließen sind.

Der Entwürfe der Planzeichnung und der dazugehörenden Begründung wurden teilweise geändert. Es ist eine erneute Auslegung erforderlich. Die Entwürfe von Planzeichnung und Begründung sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist sowohl ortsüblich als auch im Internet bekanntzumachen. Dabei ist erneut auf die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB hinzuweisen.

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Finanz. Auswirkung

 Ja, gemäß Haushaltsplanung.

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00 €

Gesamtkosten:

00,00 €

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei vom Plan abweichenden Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00 €

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00 €

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00 €

 

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Anlagen

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