Beschlussvorlage - VO/BV/10-067/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West beschließt der Widmungsverfügung der Gemeinde Papendorf in der vorliegenden Form  für das Wegeflurstück in der Gemarkung Papendorf, Flur 3, Flurstück 88 zuzustimmen.  

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Sachverhalt

Die Widmung ist die Verfügung des Straßenbaulastträgers, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält. Durch die Widmung werden die öffentliche Indienststellung und die Verkehrssicherungspflicht verbindlich im Umfang der Widmung festgelegt. Bisher war das Amt Warnow-West Privateigentümer dieses Weges, da keine Widmung hierfür vorlag. Da das Amt Warnow-West auch künftig Eigentümer des Flurstücks 88 bleiben soll, ist gemäß § 7 (3) StrWG MV eine Zustimmung zur beabsichtigten Widmung der Gemeinde Papendorf  als Voraussetzung zwingend notwendig.

Die Gemeinde Papendorf hält eine Widmung und damit die Begründung der Baulastübernahme für notwendig, um angrenzende gemeindeeigene Grundstücke zu erschließen. Versicherungstechnische und haftungsrechtliche Belange gehen damit einher. Die Widmungsarten sind mit Fußgänger- und Radverkehr sowie Nutzung durch Rettungsfahrzeuge und Betriebs- und Versorgungsfahrzeuge vorgesehen. Somit kann der Weg von allen Fahrzeugen befahren werden, die einen Versorgungsauftrag in Bezug auf die zu widmende Straßenfläche haben. Derzeit gibt es hierzu keine Regelung in der Örtlichkeit.

Gemäß § 19 (1) StrWG MV steht der Gemeinde Papendorf als künftigem Straßenbaulastträger die Ausübung der Eigentumsrechte insoweit zu, als dass sich diese auf die Ausübung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erstrecken. Die Pflichten des Eigentümers sind nun durch die Gemeinde Papendorf zu erfüllen. Investive Maßnahmen werden davon nicht umfasst und verbleiben bei der Zuständigkeit des Eigentümers.

 

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Finanz. Auswirkung

Unmittelbar aus der Widmung erwachsen keine finanziellen Auswirkungen.

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Anlagen

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