Beschlussvorlage - VO/LV/10-009/2022-01
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss der Sechsten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitende Verwaltungsbeamtin
- Bearbeiter:
- Nike Czerny-Christenson
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss Amt Warnow-West
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Entscheidung
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19.09.2022
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Sachverhalt
Begründung zur Sechsten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West
1.
Die Gemeinden Kritzmow, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf errichten derzeit in Papendorf die Schulsporthalle Warnowschule. Da die Sporthalle auch an Dritte vermietet werden soll, ist eine haushalterische Trennung von Schule und Sporthalle zum 01.01.2023 erforderlich. Nach der bisherigen Hauptsatzung des Amtes müssten alle Entscheidungen durch den Amtsausschuss getroffen werden. Durch die Aufnahme der Schulsporthalle Warnowschule in den § 3 Abs. 1 d) 2. Punkt der Hauptsatzung werden diese Entscheidungen dem Schul- und Bauhofausschuss übertragen, dem die oben genannten Gemeinden angehören.
2. und 3.
Durch die Änderungen des § 4 Abs. 2 und 3 erfolgt eine Anpassung des Entscheidungsrahmes des Amtsvorstehers in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten entsprechend der Wertgrenzen aller anderen Angelegenheiten des Amtes, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.
Die Praxis hat gezeigt, dass in Amtsschul- oder Amtsbauhofentscheidungen der Entscheidungsspielraum des Amtsvorstehers sehr eingegrenzt ist. Insbesondere die bisherige Wertgrenze von 2.500,00 € für über- oder außerplanmäßige Ausgaben bewirkte in der Vergangenheit oftmals die Notwendigkeit der Befassung des Schul- und Bauhofausschusses, einem Unterausschuss des Amtsausschusses, mit diesen Angelegenheiten. Da ihm durch den Amtsausschuss in allen anderen Angelegenheiten diese Befugnisse in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 zugestanden werden, sollte dies auch für Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten gelten.
Durch die Angleichung der Wertgrenzen zu allen anderen Angelegenheiten wird der Verwaltung ein schnelleres und effizienteres Handeln ermöglicht.
4.
Im Rahmen der Organisationsuntersuchung des Amtes durch die Firma Optiso muss erwartet werden, dass Stellen des Amtes, z.B. im Bereich Investitionen, in die Entgeltgruppe E 10 eingruppiert werden. Um auch hier effiziente und schnelle Entscheidungen in personellen Angelegenheiten zu gewährleisten sollte der § 4 Abs. 4 geändert werden. Wie durch den Hauptausschuss in seiner Empfehlung geändert, obliegt die Besetzung von Leitungspositionen weiterhin dem Amtsausschuss.
5.
Abschließend befasst sich die Änderung des § 9 Abs. 1 mit öffentlichen Bekanntmachungen, insbesondere abzielend auf die Dritter. Enthält die Hauptsatzung einer Gemeinde oder des Amtes keine gesonderte Regelung zur öffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten, sind diese, in den uns konkret vorliegenden Fällen die des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (§ 110 Flurbereinigungsgesetz), wie Satzungen bekannt zu machen. Entsprechende öffentliche Bekanntmachungen mussten so bereits unter amt-warnow-west.de/stabelow/ eingestellt werden. Damit stehen Satzungen der Gemeinde oder des Amtes und öffentliche Bekanntmachungen Dritter zusammen in einer Rubrik, was der Übersichtlichkeit und Klarheit widerspricht. Die mit der Änderung des § 9 Abs. 1 erfolgende Ergänzung ermöglicht die Einstellung solcher Bekanntmachungen auf der Homepage des Amtes unter dem Punkt öffentliche Bekanntmachungen und somit nicht mehr unter Satzungen des Amtes.
Da der Amtsausschuss bereits in außerordentlicher Sitzung am 19.09.2022 entscheiden kann, wird abweichend zur Empfehlung des Hauptausschusses ein Inkrafttreten zum 01.11.2022 empfohlen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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146,2 kB
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