Informationsvorlage - IV/BV/20-066/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 03.12.2020 beschlossen eine Gestaltungssatzung zu erarbeiten (Beschluss-Nr. 55-8/20).

 

Die Gemeinde kann nach §86 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern LBauO M-V Gestaltungssatzungen als örtliche Bauvorschrift erlassen.

 

Ziel der Gestaltungssatzung ist die Bewahrung bzw. Verbesserung der Ortsbilder insbesondere unter der Berücksichtigung touristischer und städtebaulicher Entwicklungen.

 

Um ein geeignetes Architektur- bzw. Stadtplanungsbüro mit der Erarbeitung der Satzung beauftragen zu können, ist durch die Gemeinde eine Aufgabenstellung sowie Schwerpunkte gewünschter Gestaltungsvorschriften vorzugeben.

 

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Finanz. Auswirkung

Ja. Nach Festlegung der Aufgabenstellung und Bereitstellung von ausreichend Finanzmitteln durch die Gemeinde, kann eine Ausschreibung von Leistungen zur Erarbeitung der Gestaltungssatzung erfolgen.

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei vom Plan abweichenden Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

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