Beschlussvorlage - VO/FV/40-025/2022
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss einer Ausfallbürgschaft zur Sicherung von Erstattungsansprüchen des Landkreises Rostock für die zweckgebundene Verwendung der Fördermittel für den Erweiterungsbau der KITA „Kindertraum“ in Stäbelow gemäß Zuwendungsbescheid Nr. 03/2021 vom 12.04.2021 und dem 1. Änderungsbescheid vom 31.05.2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltung
- Bearbeiter:
- Alice Kleinbauer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Stäbelow
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Entscheidung
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07.12.2022
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung der Rechtsaufsicht, eine Ausfallbürgschaft zur Sicherung von Erstattungsansprüchen des Landkreises Rostock für die zweckgebundene Verwendung der Fördermittel für den Erweiterungsbau der KITA „Kindertraum“ in Stäbelow gemäß Zuwendungsbescheid Nr. 03/2021 vom 12.04.2021 und dem 1. Änderungsbescheid vom 31.05.2021.
Sachverhalt
Die Gemeinde Stäbelow errichtet einen Erweiterungsbau für die Kindertagesstätte „Kindertraum“. Die Fertigstellung soll bis zum 28.02.2023 erfolgen. Zur Finanzierung der Gesamtkosten von 77.058,01 EUR für die Ausstattung des Gebäudes mit beweglichen Einrichtungsgegenständen wurden Fördermittel durch den Träger der Einrichtung beantragt. Gemäß Zuwendungsbescheid Nr. 03/2021 vom 12.04.2021 und dem 1. Änderungsbescheid vom 31.05.2021 werden Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für Kinder bis zum Schuleintritt nach dem Investitionsprogramm 2020- 2021 gemäß der Kindertagesinvestitionsförderrichtlinie (KitanInvestFöRL) 2020-2021 und nach §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg- Vorpommern (LHO) in Höhe von 69.352,21 EUR (90 % der zuwendungsfähigen tatsächlichen Ausgaben) bewilligt.
Die Auszahlung der Zuwendung nach der KitaInvestFöRL ist an Auflagen gebunden.
Bei Zuwendungen über 40.000 EUR sind etwaige Erstattungsansprüche dinglich oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank zu sichern. Sofern der Eigentümer und der Träger der Einrichtung nicht identisch sind und die Einrichtung im Eigentum einer Gemeinde oder eines Landkreises ist, genügt auch eine auf die Erstattungsansprüche bezogene Ausfallbürgschaft der Eigentümerin oder des Eigentümers.
Die Gemeinde Stäbelow ist Eigentümerin des Flurstückes 194/3 der Flur 1, Gemarkung Stäbelow, auf dem der Erweiterungsbau errichtet wird, Bauherrin des Gebäudes der Kindertagesstätte und Letztempfänger der Zuwendung. Träger der Einrichtung ist die Volkssolidarität Bad Doberan/ Rostock- Land e.V..
Die Gemeinde Stäbelow verpflichtet sich, die Bedingungen aus dem Zuwendungsbescheid Nr. 03/2021 vom 12.04.2021 i. V. mit dem 1. Änderungsbescheid vom 31.05.2021 Punkt 2 „Zweckbindung“ zu garantieren.
Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind 15 Jahre, alle beweglichen Gegenstände mit einem Beschaffungswert über 1000,00 EUR sind 5 Jahre und bis 1000,00 EUR 2 Jahre, nachdem die abschließende Auszahlung der Zuwendung erfolgt ist, für den Zuwendungszweck gebunden.
Vor Ablauf dieser Frist dürfen die Grundstücke und baulichen Anlagen sowie die sonstigen Gegenstände nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde entgegen dem Zuwendungszweck verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nicht wesentlich verändert, veräußert oder stillgelegt oder sonst außer Betrieb genommen werden. Dies schließt die tatsächliche Nutzung entsprechend dem Zuwendungszweck, einschließlich der erforderlichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, ein.
Die Gemeinde Stäbelow verbürgt sich bis zum 31.12.2027 bei Nichterfüllung für einen berechtigten Rückforderungsanspruch des Landkreises Rostock - Amt für Kreisentwicklung - aus dem Zuwendungsbescheid Nr. 03/2021 vom 12.04.2021 i. V. mit dem 1. Änderungsbescheid einzustehen.
Sollte der Träger der Einrichtung die mit der Gemeinde geschlossenen vertraglichen Pflichten zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Zweckbindungsfrist von maximal 5 Jahren nach Auszahlung der Förderung nicht erfüllen können, verpflichtet sich die Gemeinde stellvertretend für die Erfüllung der Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid Nr. 03/2021 vom 12.04.2021 i. V. mit dem 1. Änderungsbescheid vom 31.05.2021 einzustehen. Die Ausfallbürgschaft enthebt den Träger der Einrichtung nicht von seinen Pflichten der Vertragserfüllung, sondern dient der Absicherung des Fördermittelgebers. Sollte die Gemeinde die Einrichtung nicht weiterführen können, droht die Rückzahlung der Fördermittel. Die Gemeinde kann nur bis zum 31.12.2027 aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden.