Informationsvorlage - IV/LV/40-029/2023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Schöffen für die Amts- und Landgerichte werden alle fünf Jahre von Schöffenwahlausschüssen, die ausschließlich bei den Amtsgerichten bestehen aus einer einheitlichen Vorschlagsliste gewählt (§ 40 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG). Jede Gemeinde des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks hat dazu eine Vorschlagsliste mit Bewerbern aufzustellen und beim Gericht einzureichen.

 

Die Zahl der benötigten Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung auf die Gemeinden wird vom Präsidenten des Landgerichts festgelegt (§§ 36, 43 GVG). In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie nach den Vorgaben des Präsidenten benötigt werden, es können mehr sein (§ 36 Abs. 4 GVG). Es ist aber auch nicht fehlerhaft, wenn eine Gemeinde die doppelte Zahl der erforderlichen Schöffen nicht erreicht. § 36 Abs. 4 ist eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung eine spätere Revision nicht gestützt werden kann.

 

Die in die Liste einzubringende Vorschlagszahl für die Gemeinde lautet: 2 (doppelt: 4).

 

Es liegen vier Bewerbungen vor. Über diese ist durch Beschluss die Aufnahme in die Vorschlagsliste in den folgenden Tagesordnungspunkten zu entscheiden. Die Bewerbungsunterlagen liegen vor und können bei Bedarf eingesehen werden.

 

Auch wenn die Bewerbungsfrist abgelaufen ist, haben die einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung während der Sitzung noch das Recht, weitere personelle Vorschläge zu machen. Bei ergänzenden Vorschlägen in der Sitzung muss der Vorschlagende die notwendigen Daten des Vorgeschlagenen (Geburts-, Familien- und Vornamen, Geburtstag und –ort, Wohnanschrift und Beruf) angeben können.

 

Es ist ein Beschluss über die Aufnahme in die Vorschlagsliste zu fassen.

 

Für die Aufnahme der Bewerber in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der GV, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der GV erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GVG).

 

Gemeindevertreter, die selbst zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgesehen sind, können gleichwohl an der Abstimmung teilnehmen. Die Berufung in das Schöffenamt ist kein unmittelbarer Vorteil, der wegen Befangenheit von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausschließen würde.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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