Informationsvorlage - IV/BV/20-138/2023

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Das Unternehmen Voss Energy ist Vorhabenträgerin des Bebauungsplans Nr. 25 „Photovoltaikanlage im Admannshäger Weg“.

Diese hat einen Entwurf des Städtebaulichen Vertrages vorgelegt, welcher nun beraten und ggf. geändert werden soll.

 

Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister Herrn Barten werden folgende Änderungen von Seiten der Bauverwaltung des Amtes Warnow-West vorgeschlagen:

 

Zur Klarheit sollte in Absatz der Vorbemerkungen die Anschrift der Planerin Frau Kühn eingetragen werden.

 

§ 1 Abs. 1 des Städtebaulichen Vertrages sollte um einen Satz 3 ergänzt werden, aus dem hervorgeht, welche Sonderleistungen zu beauftragen sind, da die Bauverwaltung für diese Aufgaben keine personellen Ressourcen hat. Satz 3 sollte wie folgt eingefügt werden:

 

„Neben den in § 19 Anlage 3 HOAI 2021 genannten Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan sind durch den Investor zusätzlich folgende besonderen Leistungen zu beauftragen:

1. Erweiterte Mitwirkung an der Abwägungsdokumentation, Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen, Abstimmung mit den Bürgern, Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Einwände vorgebracht haben; Formulierungen der Abwägungsvorschläge und deren Vorstellung in Bauausschuss- und Gemeindevertretersitzungen

2. Verfassen von Beschlussvorlagen und Bekanntmachungstexten (Zuarbeit zu Beschlussfassungen und Bekanntmachungen, Erarbeitung der Begründungen zu den Beschlussvorlagen sowie der planungsrechtlich erforderlichen Bekanntmachungstexte)

3. Landschaftsplanerische Leistungen: Umweltbericht mit Grünordnung, Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, artenschutzrechtlichem Fachbeitrag

4. Versenden der Planunterlagen an die Träger öffentlicher Belange und Mitteilung der Abwägungsergebnisse

5. Erstellung der Verfahrensakte mit allen erforderlichen Unterlagen

Übergabe von fünf Satzungsexemplaren, Übergabe der Satzung in digitaler Form (pdf-, dxf-, shp- bzw. dwg-Datei, XPlanGML).“

 

In § 2 Abs. 4 des Städtebaulichen Vertrages sollte zur Klarheit „Absatz 1 der Vorbemerkung“ geschrieben werden. Davor wurde ein Rechtschreibfehler korrigiert.

 

In § 3 Abs. 2 S. 1 des Städtebaulichen Vertrages zwischen „Leistungserbringung“ und „Sorgfalt“ sollte der Artikel „die“ eingefügt werden.

 

Es sollte ein § 7 eingefügt werden, der den Gerichtsstand festlegt: „§ 7 Gerichtsstand

Für die Entscheidungen von Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Verwaltungsgericht Schwerin zuständig.“

Sollte es zu einer Rechtsnachfolge kommen, ist damit der Gerichtsstand auch diesen gegenüber festgelegt.

 

In der Folge wird der bestehende § 7 zu § 8.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Keine, da Vorhabenträger die Honorarkosten übernimmt.

 

Loading...