Beschlussvorlage - VO/OS/10-089/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss beschließt, die Aufwandsentschädigung für die Ausbilder des Grundlehrgags "Truppmann" für die Freiwilligen Feuerwehren ab 01.01.2024 wie folgt zu ändern:

 

Ausbildungsleiter/in: 16,00 Euro/Unterrichtsstunde

jede/n weitere/n unterstützende/n Ausbilder/in: 16,00 Euro/Unterrichtsstunde.

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Sachverhalt

Die amtsangehörigen Gemeinden haben die Aufgabe der Durchführung der Truppmannausbildung für ihre Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V[1][1] mit folgend aufgeführten Beschlüssen dem Amt übertragen:

 

Gemeinde

Beschluss Nr. und Datum

Elmenhorst/ Lichtenhagen

22-5/20 vom 11.06.2020

Papendorf

33-5/20 vom 02.07.2020

Stäbelow

10-4/20 vom 17.06.2020

Pölchow

16-4/20 vom 11.08.2020

Kritzmow

23-6/20 vom 26.05.2020

Lambrechtshagen

13-3/20 vom 18.06.2020

Ziesendorf

14-4/20 vom 22.07.2020

 

Die Vereinbarung definiert, in welcher Art und in welchem Umfang die Sicherstellung der Durchführung des Grundlehrganges „Truppmann“ erfolgt.

Gemäß § 5 FwEntschVO M-V[2][2] können für spezielle Tätigkeiten oder für Personen mit besonderen Aufgaben gesondert Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Hierunter fallen auch Ausbilder/innen.

Die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss des Amtsausschusses bestimmt. Analog der Vereinbarung für die Kreisausbilder/innen zwischen dem Landkreis Rostock und dem Kreisfeuerwehrverband  sollen für die/den Ausbildungsleiter/in im Amt Warnow-West (derzeit 15 Euro/Std.) sowie die weiteren unterstützenden Ausbilderinnen und Ausbilder (derzeit 7,50 Euro/Std.) ab dem 01.01.2024 16,00 Euro pro Unterrichtsstunde gezahlt werden. Hiermit sind sämtliche Aufwendungen inkl. Kosten für An-, Abreise und Versicherungen abgegolten.

Da sich alle Gemeinden beteiligen, erfolgt die Finanzierung über die Amtsumlage (§ 146f KV M-V).

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung soll neben ihrem eigentlichen Sinn auch bewirken, dass weitere Ausbilder/innen im Amtsbereich für diese Tätigkeit gewonnen werden können und den bereits vorhandenen Ausbilderinnen und Ausbildern eine Motivation bieten, da diese für die Truppmannausbildung acht aufeinanderfolgende Sonnabende gebunden sind und sie in diesem Zeitraum ihre privaten Belange zurückstellen.

 

 

[1] Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011; GVOBl. M-V 2011, S. 777, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467)

[2] Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2013 (GVOBl. MV S. 667)

 

 


 

 

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

3.400,00

Gesamtkosten:

3.400,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

1260.5612

 

b.) bei vom Plan abweichenden Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

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