Informationsvorlage - IV/BV/20-184/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Gestaltungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bauverwaltung
- Bearbeiter:
- Jeannine Haufschild
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Elmenhorst/Lichtenhagen
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Kenntnisnahme
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01.02.2024
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Sachverhalt
In der Sitzung des Bauausschusses vom 26.10.2023 wurde die Verwaltung gebeten, die Gestaltungssatzung als Vorlage in die nächste Sitzung des Bauausschusses einzubringen.
Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass auch Korrekturen einzubringen seien.
Herkunft und Art der Korrekturen wurden jedoch nicht weiter ausgeführt und sind der Verwaltung nicht bekannt. Daher können diese nicht eingebracht werden.
Stellungnahme der Verwaltung zur Gestaltungssatzung im Allgemeinen:
Vor dem Beschluss einer Gestaltungssatzung sollten folgende Punkte bedacht werden:
1. Anträge auf Abweichung von der Gestaltungssatzung durch betroffene Bürger müssten zukünftig durch Verwaltung und ggf. durch den Bauausschuss bearbeitet werden. Dies könnte zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand führen, da aktuell Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich durch die Untere Bauaufsichtsbehörde des LKROS bearbeitet werden.
2. Ablehnungen dieser Anträge könnten ggf. zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
3. Ist die Wahrung der Homogenität der Gestaltung des betroffenen Bereiches aufgrund historischer, künstlerischer oder sonstiger Eigenarten erforderlich, die die Beschränkung des Eigentums rechtfertigen?
Eine einheitliche Gestaltung allein um der Einheitlichkeit bzw. Uniformität willen, reicht hierbei als Grundlage nicht aus.
Die Bereiche, für die eine Gestaltungssatzung gelten soll, sollten genau bezeichnet werden (z.B. unter Nennung der Straßen ggf. mit Hausnummer), um Klarheit bei den Einwohnern zu schaffen. Die Gestaltung sollte sich zudem der näheren Umgebung anpassen.
4. Bei der Durchsetzung der Festsetzungen einer Gestaltungssatzung handelt es sich immer um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Grundgesetz)
· Für diesen Eingriff sollten besondere gebietsspezifische Gründe (besondere Eigenart eines Gebietes) gegeben sein.
· Dabei sollte beachtet werden, je größer das Gebiet ist, desto schwieriger ist der Nachweis solcher Gründe.
5. Ist eine ausreichende Personalkapazität vorhanden um Verstöße gegen die Gestaltungssatzung und Umsetzungen zu kontrollieren?
6. Besteht hinreichende Sachkunde?
Alternativ können örtliche Bauvorschriften auch durch den Bebauungsplan erlassen werden (vgl. § 86 Abs. 3 S. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern). Einige Regelungen (z.B. Gebäudehöhe, Firsthöhe) können nur im Bebauungsplan erlassen werden (Art und Maß der baulichen Nutzung). Im Zweifel sollten Gestaltungsvorschriften in der Rechtsform des Bebauungsplanes zur Geltung gebracht werden. Der Textteil des Bebauungsplanes muss erkennen lassen, dass dem Satzungsgeber bewusst ist, dass es sich um eine Gestaltungssatzung handelt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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12,3 kB
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