Beschlussvorlage - VO/BV/20-204/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 24 Wohngebiet "Klein Lichtenhäger Weg" der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauverwaltung
- Bearbeiter:
- Jeannine Haufschild
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt Elmenhorst/Lichtenhagen
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Vorberatung
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02.05.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss Elmenhorst/Lichtenhagen
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen
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Entscheidung
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30.05.2024
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Beschlussvorschlag
1.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 für das Gebiet „Klein Lichtenhäger Weg“ gemäß §§ 2 und 8 BauGB.
Planungsziel: Mit dem Bebauungsplan soll die Erschließung und Bebauung der hinteren Bereiche der Grundstücke in Lichtenhagen planungsrechtlich geregelt werden. Die Fläche soll als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO überplant werden.
2.
Gebietsabgrenzung: der ca. 4.630 m² große Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstück 17, 18/1 und 18/2, Flur 2, Gemarkung Lichtenhagen sowie den zur Erschließung dienenden Teil des Klein Lichtenhäger Weges (Flurstück 12, teilw.).
Der Übersichtsplan in der Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
3.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß Hauptsatzung der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Die Umgebung des geplanten Gebietes ist insbesondere entlang der Straße Klein Lichtenhäger Weg von einer straßenseitigen Wohnbebauung geprägt. Die jeweiligen rückwärtigen Grundstücksbereiche werden als Gärten genutzt. Dort befinden sich Nebengebäude in unterschiedlichen Größen.
Die Grundstücke (Lichtenhagen, Flur 2, Flurstücke 18/1 und 18/2 in der Gesamtheit sowie Flurstück 17) im Klein Lichtenhäger Weg haben jeweils eine Größe von ca. 2.100 m². Auf Dauer ist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der großen Flächen nicht gewährleistet.
Derzeit ist die rückwärtige Bebauung der Grundstücke mit Hauptgebäuden unzulässig. Eine Bebauung würde zu bodenrechtlich relevanten Spannungen führen, die nur im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung aufgelöst werden können.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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301,8 kB
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