Beschlussvorlage - VO/BV/70-091/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen beschließt aufgrund der §§ 14 bis 17 des Baugesetzgesetzbuches (BauGB), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777), in der derzeit gültigen Fassung, die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 mit der Bezeichnung „Wohngebiet Alt Sievershagen-Mitte“ als Satzung.

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Sachverhalt

Der Bebauungsplan Nr. 30 der Gemeinde Lambrechtshagen ist seit dem 04.06.2019 rechtskräftig.

Das Plangebiet wurde parzelliert und die Umsetzung der zulässigen Bebauung hat begonnen. Durch die bereits errichteten Anlagen auf den Flurstücken 4/5-4/10, 4/12 sowie 4/13 wird die im B-Plan festgesetzte GRZ von 0,3 nicht eingehalten. Damit ist ein städtebaulicher Missstand entstanden. Gemäß § 1 Abs.3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Es ist beabsichtigt, mit der Änderung des Bebauungsplans, die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu ändern. Planungsziel ist die Beseitigung des entstandenen städtebaulichen Missstands unter Beibehaltung der ursprünglich geplanten Begrenzung der Verdichtung.

 

Um die städtebaulichen Zielsetzungen und Vorstellungen umsetzen zu können und die notwendige Zeit für eine sachgerechte und abgewogene Planung zu gewinnen, wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.10.2022 über die innerhalb des Plangeltungsbereichs liegenden Flurstücke eine Veränderungssperre verhängt.

 

Die Veränderungssperre wurde am 06.01.2023 bekanntgemacht und trat am 21.01.2023 in Kraft. Sie tritt am 22.01.2025 außer Kraft.

 

Um die städtebauliche Entwicklung weiterhin zu sichern, kann die Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB um ein Jahr verlängert werden.

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Finanz. Auswirkung

Keine.

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Anlagen

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