Beschlussvorlage - VO/FV/30-158/2024

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt mit Bezug auf die Beschlüsse 66-12/16, 52-8/20 und VO/FV/30-037/2022, auch weiterhin das Umsatzsteuerrecht aus dem Jahr 2015 für sämtliche Leistungen anzuwenden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Jahr 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes (jPöR), somit der Gemeinden, neu gefasst und damit die Erhebung der Umsatzsteuer auf bestimmte Einnahmen der jPöR ab dem 1. Januar 2017 neu geregelt.

 

Durch eine Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG war es den jPöR möglich, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, das neue Recht erst ab dem 1. Januar 2021 anwenden zu wollen (Optionsfrist). Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung wurde eine derartige Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann das alte Umsatzsteuerrecht noch bis einschließlich des Jahres 2026 weiterhin anwenden.

 

Der § 27 Abs. 22a UStG wird durch das Jahressteuergesetz 2024 wie folgt geändert:

 

Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2025 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

keine

 

Loading...