Beschlussvorlage - VO/FV/30-159/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt zum 31.12.2024 die Aufhebung des § 2 Punkt 1 a) und b) der Hebesatzsatzung vom 09.03.2010, in Kraft getreten am 01.01.2010, zuletzt geändert am 15.10.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016.

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Sachverhalt

Die Finanzverwaltung hat bezüglich der Einarbeitung der neuen Grundsteuermessbeträge noch keinen ausreichenden Datenstand erreicht, um die aufkommensneutralen Hebesätze für das Jahr 2025 berechnen zu können. Aus diesem Grund wurde folgende Vorgehensweise mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt.

Die bestehenden Hebesatzsatzungen sollen per Beschluss der Gemeindevertretungen für die Grundsteuer A und Grundsteuer B vor Ablauf des Jahres 2024 zum 31. Dezember 2024 aufgehoben werden, um den Anschein einer Rechtswirksamkeit zu vermeiden. Die Festsetzung der Hebesätze ab dem 01.01.2025 für die Grundsteuer A und Grundsteuer B erfolgt durch eine Neufassung der bestehenden Hebesatzsatzung. Der Beschluss über die Festsetzung der Hebesätze erfolgt gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 GrStG bis spätestens zum 30. Juni 2025 mit Wirkung zum 01.01.2025. Die Jahreshauptveranlagung der Grundsteuer A und B erfolgt dann im Anschluss an die Festsetzung der Hebesatzsatzung. Unter § 5 der Haushaltssatzungen der Gemeinden für das Jahr 2025 wird über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B in einer Hebesatzsatzung informiert.

 

In den Haushalten für das Jahr 2025 und bis zum Ende des Planungszeitraumes wurde die Grundsteuer in der gleichen Höhe wie in den Vorjahren geplant. Wir sind bei der Planung von aufkommensneutralen Hebesätzen für die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 ausgegangen.

Ich möchte Sie noch auf folgendes Hinweisen:

„Die Gemeinde muss den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen. Das im Rahmen der kommunalen Finanzhoheit bestehende Hebesatzrecht bleibt unberührt.“ (vgl. Schreiben des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V vom 19.12.2023 „Haushaltsrechtliche Hinweise zur Erhebung und Festsetzung der Grundsteuer ab dem Haushaltsjahr 2025“, Seite 4)

Das bedeutet, dass aufgrund des den Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz gewährleisteten Rechts, die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer festzusetzen, hierbei für die Gemeinden keine rechtliche Verpflichtung besteht, zu einer Aufkommensneutralität führende Hebesätze festzusetzen. Nach den Grundsätzen der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gemäß § 44 Absatz 2 KV M-V ist zur Sicherung bzw. schnellstmöglichen Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs (also unabhängig von der Grundsteuerreform) durchaus eine Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuern weiterhin rechtlich zulässig.

Die Gemeinden sind im Zusammenhang mit der Festsetzung gemäß § 3 Absatz 1, 2 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze vom 18. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924, 927), ausschließlich dazu verpflichtet, die aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuern und ggf. eine Abweichung hiervon aus Transparenzgründen in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

keine

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