Beschlussvorlage - VO/LV/30-160/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf lt. Anlage.

 

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Sachverhalt

 

Die Festlegung der Einwohnerzahlen der Gemeinde zur Ermittlung der möglichen Entschädigungen nach der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) erfolgt grundsätzlich nach § 171 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Demnach gelten jeweils die zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 01. Januar des folgenden Jahres an.

 

Grundsätzlich wäre somit für ab dem 01.01.2024 der Stichtag 30.06.2023 für das Kalenderjahr 2024 einschlägig. Zum 30.06.2023 betrug die Einwohnerzahl der Gemeinde Papendorf 2.505.

 

Dies bedeutet, dass ein maximaler Sockelbetrag in Höhe von 50 Euro nach § 14 Abs. 4 EntschVO M-V möglich ist.

 

Allerdings ist § 3 Abs. 4 EntschVO M-V zu beachten. Demnach ist ein Rückgang der Einwohnerzahl abweichend von § 171 Abs. 1 KV M-V für einen Zeitraum der Wahlperiode für die Bemessung der Aufwandsentschädigung zwar unbeachtlich. Allerdings ändert sich der Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Einwohnerzahl auf den 30. Juni des Wahljahres. Die Aufwandsentschädigung ist zum 1. Januar einer neuen Wahlperiode anzupassen.

 

Nunmehr liegen die Einwohnerzahlen der Gemeinde Papendorf zum 30.06.2024 vor und diese betragen nur noch 2.486.

 

Nach § 14 Abs. 4 EntschVO M-V ist damit nur noch ein maximaler Sockelbetrag von monatlich 30 Euro zulässig. Die Gemeindevertretung muss die Hauptsatzung entsprechend anpassen.

 

Der Gemeindevertretung steht es frei einen geringeren Sockelbetrag festzulegen oder gar keinen Sockelbetrag zu gewähren.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Ja, geringere Ausgaben.

 

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Anlagen

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