Beschlussvorlage - VO/OS/50-090/2024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, dass Herr Jens Auras unter gleichzeitiger Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis zum stellvertretenden Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow für die Dauer der Wahlzeit von 6 Jahren unter Vorbehalt einer Überprüfung nach 2 Jahren, dass die in der Ausnahmegenehmigung des Landkreises Rostock vom 02.10.2024 geforderten Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen worden sind, mit Wirkung vom 10.12.2024 ernannt wird. Sie stimmt damit der Wahl durch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gem. § 12 (1) BrSchG M-V zu.

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Sachverhalt

Der stellvertretende Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt.

 

Die Wahl war erforderlich geworden, da der bisherige Funktionsinhaber Ronny Opitz zum Gemeindewehrführer gewählt worden ist.

 

Die Wahl hat am 24.10.2024 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr stattgefunden, Herr Jens Auras war der einzige Kandidat.

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

Der Kamerad muss

Jens Auras

-         mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehören,

-        ist seit 19.09.2000 Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr,

-         die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzen,

-        im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Herr Auras für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein.

-         für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht haben oder bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichten und

-        Gruppenführer: Herr Auras hat den Lehrgang noch nicht erfolgreich abgeschlossen, hat sich jedoch bereit erklärt, den Lehrgang zu absolvieren, sobald ihm ein Lehrgangsplatz durch die LSBK M-V zugeteilt werden kann. Es liegt ferner eine Ausnahmegenehmigung der Brandschutzdienststelle des Landkreises Rostock vor.

-        Leiter einer Feuerwehr: noch nicht absolviert, Herr Auras hat sich jedoch bereit erklärt, den Lehrgang zu absolvieren, sobald ihm ein Lehrgangsplatz durch die LSBK M- V zugeteilt werden kann.

-         das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

-        Herr Auras ist 34 Jahre alt.

 

Es wird festgestellt, dass der Kamerad Jens Auras die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, aber auf Grund der erteilten Ausnahmegenehmigung wählbar war. Eine Überprüfung der Erfüllung der in der Ausnahmegenehmigung des Landkreises Rostock vom 02.10.2024 gemachten Voraussetzungen erfolgt bis zum 10.12.2026. Bis dahin muss Herr Auras die geforderten Lehrgänge „Gruppenführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“ erfolgreich abgeschlossen haben.

 

Die Wahl der Stellvertretung der Gemeindewehrführung bedarf gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).

Wird die Zustimmung nicht erteilt, muss die Freiwillige Feuerwehr neue Wahlvorschläge erarbeiten und eine erneute Wahl durchführen, was mit erheblichem Mehraufwand verbunden wäre. Des Weiteren stehen derzeit keine anderweitigen Kandidaten zur Verfügung, so dass die Freiwillige Feuerwehr ohne komplette Führung wäre.

Herr Jens Auras wurde einheitlich durch die Mitglieder der aktiven Wehr am 24.10.2024 gewählt (siehe Niederschrift über die Wahl des Gemeindewehrführers).

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) werden stellvertretende Gemeindewehrführer für die Dauer der Wahlzeit von sechs Jahren zu Ehrenbeamten ernannt.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 der Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung (FwLaufbDgrAusbVO M-V) erhalten gewählte Führungskräfte, wie der stellvertretende Gemeindewehrführer, nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung für ihre Funktion den Dienstgrad „Hauptlöschmeister“. Die Verleihung der Dienstgrade an Feuerwehrbeamte erfolgt durch den Bürgermeister (§ 4 Abs. 4 FwLaufbDgrAusbVO M-V).

 

Die Verleihung des Dienstgrades „Hauptlöschmeister“ kann erst nach erfolgreich absolviertem Lehrgang „Gruppenführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“ erfolgen.

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Finanz. Auswirkung

Keine

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei vom Plan abweichenden Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

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Anlagen

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