Beschlussvorlage - VO//70-106/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Bürgermeister und die Gemeinde setzen sich dafür ein, die aktuellen Ordnungsmaßnahmen gegen Einwohner und deren Besucher in Bezug auf geringfügige Parkverstöße im Ortsteil Steinfulgen auszusetzen.
  2. Die Aussetzung gilt bis zur erfolgreichen Umsetzung des von der DGI Fraktion eingebrachten Antrages zur Beschlussvorlage – Erweiterung der Parkflächen im Wohngebiet Steinfulgen.

 

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Sachverhalt

  1. Aktuell werden Einwohner und deren Besucher im Wohngebiet Steinfulgen auf Grund geringfügiger Parkverstöße mit einem Bußgeld ermahnt.
  2. Die bekannten Parkverstöße beziehen sich auf das teilweise Stehen eines Fahrzeugrades auf den Grünflächen auf Grund der nicht mehr zeitgemäßen Länge der Stellplätze im öffentlichen Raum.

 

Begründung

  1. Die Parkplatzsituation in Steinfulgen steht seit Errichtung des Wohngebietes 1996 in einem Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf.
     
  2. Die Stellplatzsatzung vom 23.6.2022 hat dazu in der Anlage 1 zu § 3 unter Nr. 1.1 und 1.2 die Anzahl der Stellflächen pro Wohneinheit auf 2 erhöht. Das ist als Anerkennung eines Missverhältnisses der vorhandenen Stellplätze zum Bedarf zu werten.
     
  3. Die Änderung zeigt, daß der tatsächliche Bedarf an Stellflächen gewachsen ist.
     
  4. Die Anwohner sollten für diesen Umstand bis zur Umsetzung des Antrages auf Parkflächenerweiterung nicht weiter durch Ordnungsmaßnahmen abgestraft werden.
     
  5. In der Vergangenheit gab es bereits mehrere Hinweise an die Gemeinde zum Thema Parkplatzsituation in Steinfulgen. Diese Hinweise wurde nie aufgenommen.
     
  6. Die Aussetzung der Ordnungsmaßnahmen schließt Parkverstöße aus, welche die Verkehrssicherheit einschränken.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Beschlussvorschlag der DGI-Fraktion zielt darauf ab, die Überwachung des ruhenden Verkehrs im Wohngebiet Steinfulgen bei "geringfügigen Parkverstößen" temporär auszusetzen.

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (StVZustLVO M-V) ordnet die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes im Bereich des ruhenden Verkehrs den Amtsvorstehern der Ämter sowie den Bürgermeistern amtsfreier Gemeinden zu. Bei der Gemeinde Lambrechtshagen handelt es sich um eine amtsangehörige Gemeinde, deren Zuständigkeit aus diesem Grunde vorliegend nicht gegeben ist.

Mit einer Beschlussfassung würde dem Bürgermeister ein Handlungsauftrag gegeben werden, den er mangels eigener Regelungskompetenz nicht umsetzen kann. Folglich wäre dieser Beschluss nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung (KV M-V) rechtswidrig, so dass der Bürgermeister diesem zu widersprechen hätte. Ein solcher Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die Gemeindevertretung müsste sich in der Folgesitzung erneut mit der Thematik befassen.

 

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Finanz. Auswirkung

keine Kosten für die Gemeinde 

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Anlagen

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