Beschlussvorlage - VO/OS/60-230/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung stimmt dem Wahlvorschlag Patrick Follak für die Funktion des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Kritzmow-Schwaß und somit der Wahl zu.

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Sachverhalt

Gemeindewehrführer Rainer Fricke hat mit Schreiben vom 23.09.2025 sein Amt niedergelegt.

Der Fachaufsichtsbehörde wurde dieses bereits mitgeteilt, die entsprechende Entlassung erfolgt in der heutigen Gemeindevertretersitzung.

 

Der Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Für die Position des Gemeindewehrführers wurden drei Wahlvorschläge der Kameraden eingereicht:

 

  1.      Herr Patrick Follak
  2.      Herr Mathias Judkowiak
  3.      Herr Maik Hansen

 

In dieser Beschlussvorlage wird der Kamerad Patrick Follak anhand der rechtlich zu erfüllenden Voraussetzungen vorgestellt.

 

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

 

Der Kamerad muss

Patrick Follak 

-mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehören,

-ist seit 01.10.2008 Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr,

-die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzen,

-im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Herr Follak für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein.

-für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht haben oder bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichten und

     -Gruppenführer: 08.07.2016

     -Zugführer: 03.02.2023

      -Leiter einer Feuerwehr: 22.03.2019

      -Verbandsführer: Verpflichtung zur

       Absolvierung des Lehrganges bei

       Annahme der Wahl

-das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

-Herr Follak ist 37 Jahre alt.

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Kamerad Patrick Follak die Voraussetzungen erfüllt und somit wählbar ist.

 

Die Wahl des Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die damit ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung). 

Wird die Zustimmung nicht erteilt, müssen neue Wahlvorschläge erarbeitet werden.

 

Stimmen Sie der Wahl zu, so wird nach erfolgter Wahl der Gewählte auf der nächsten Gemeindevertretersitzung zum Ehrenbeamten ernannt.

 

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Finanz. Auswirkung

 Keine finanziellen Auswirkungen durch die Zustimmung.

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Anlagen

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