Beschlussvorlage - VO/BV/60-245/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluss öffentlich-rechtlicher Vertrag für wasserwirtschaftliche Maßnahme G60-P92 "Konzept Renaturierung Rotbäk und Nebengewässer (HWS) / OL Groß und Klein Schwaß
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauverwaltung
- Bearbeiter:
- Camilla Wüstenberg
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Kritzmow
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Entscheidung
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05.02.2026
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt mit dem hoheitlich zuständigen Wasser- und Bodenverband „Hellbach- Conventer Niederung“ den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gewässerausbaumaßnahme „Konzept zur Renaturierung Rotbäk und Nebengewässer (HWS OL Groß und Klein Schwaß)“ (G60-P92) abzuschließen.
Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden ermächtigt diesen und die Erklärung zur Übernahme der Eigenmittel zu zeichnen
Sachverhalt
Durch den abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag wird für den hoheitlich zuständigen Wasser- und Bodenverband die Tätigkeit im Rahmen des
wasserwirtschaftlichen Projektes unter Beachtung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG)
klargestellt.
...“Auszug aus dem UstG §2b .....
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
1.der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
2.vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor,
wenn
1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische
Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
Durch den Geschäftsführer des Wasser- und Bodenverbandes, Herrn Schreiber, sind
folgende Anmerkungen zur Notwendigkeit des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages gemacht worden:
....
„wir haben Ihnen mehrere öffentlich-rechtliche Verträge über die Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in Ihrem Amtsbereich mit der Bitte um
Beschlussfassung und Unterzeichnung übergeben. Hierzu nachfolgend eine grundsätzliche Erläuterung:
Die Gemeinden sind nach § 68 Landeswassergesetz M-V zuständig für den Ausbau der Gewässer 2. Ordnung. Das betrifft insbesondere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz, zur Renaturierung und Erneuerung/Sanierung von verrohrten Gewässern. Der Wasser- und Bodenverband ist satzungsgemäß bereit, diese Maßnahmen als Ganzes für seine Mitgliedsgemeinden zu übernehmen. Die Grundlage dafür ist jeweils ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die konkrete Maßnahme zwischen dem WBV und der Gemeinde. Dieser Vertrag ist gleichzeitig die Voraussetzung dafür, dass die Übernahme dieser Aufgabe durch den WBV
- eine Aufgabe im Rahmen der öffentlichen Gewalt und
- keine unternehmerische Leistung
darstellt. Damit ist dann geklärt, dass eine Umsatzsteuerpflicht nach § 2b Umsatzsteuergesetz nicht gegeben ist. Die konkreten Regelungen zur Finanzierung werden in separaten Eigenmittelerklärungen der Gemeinde getroffen und ggfs. entsprechend dem Planungsfortschritt angepasst.“.....
Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung den Vertrag abzuschließen. Der Wasser-
und Bodenverband „Hellbach-Conventer Niederung“ ist der für diese wasserwirtschaftlich notwendige Maßnahme hoheitlich zuständige. Die Maßnahme dient der Wahrnehmung von Aufgaben mit hohem öffentlichen Belang und der Verband leistet diese gleichfalls für weitere Mitgliedsgemeinden.
Der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages stellt mit der Finanzierung und der Beauftragung den Beginn der auf dem Hochwasserschutzkonzept basierenden wasserwirtschaftlichen Projekte der Gemeinde dar. Der WBV wird einen Förderantrag beim StALUMM stellen und versuchen Fördermittel einzuwerben.
Die Finanzierung des Projektes ist im Haushalt 2026 berücksichtigt. Finanzielle Mittel stehen im Produktsachkonto PSK 55201-096-P92 ausreichend zur Verfügung.
ENDE
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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265,7 kB
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139,9 kB
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63,3 kB
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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