Beschlussvorlage - VO/FV/40-041/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Änderung der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Stäbelow; Erhöhung der Hebesätze

(GrSt A, GrSt B, GewSt)

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Sachverhalt

Auf Grund der zunehmenden Aufgaben der Gemeinde in Verbindung mit zunehmenden Kosten bedarf es der Prüfung und Umsetzung alternativer Handlungsoptionen im Kontext möglicher Einnahmequellen. Eine Möglichkeit, die sich der Gemeinde dazu bietet, ist die Erhöhung der Hebesätze bei der GrSt A, GrSt B und GewSt. Mit den jetzt gültigen Hebesätzen liegt die Gemeinde Stäbelow unterhalb des gewogenen Hebesatzes. Mit der Erhöhung soll eine Angleichung an die gültigen Hebesätze der angrenzenden Gemeinden erfolgen.

 

Unter dem Aspekt der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Situation, der aktuellen Inflationsrate und den zunehmenden drohenden Aufwendungen in den kommenden Jahren (insbesondere der Erhöhung der Kreisumlage) ist eine Anpassung der Hebesätze dringend geboten. Weiterhin können so dringende Investitionen zum Wohle der Gemeinde realisiert werden.

 

Damit ergibt sich folgender moderater Vorschlag für die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow zur Entscheidung:

 

- Erhöhung der GrSt A von derzeit 250 auf 275

- Erhöhung der GrSt B von derzeit 350 auf 375

- Erhöhung der GewSt von derzeit 320 auf 325

 

Zur Umsetzung des Antrages bedarf es einer Änderung der Hebesatz-Satzung. Dies

ist in der Beschlussvorlage zu berücksichtigen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Entgegen der Handlungsempfehlung des Arbeitskreises Steuern des Städte- und Gemeindetages, die Hebesätze der Grundsteuern ab spätestens 2024 um vorsorglich 40 % anzuheben, um eventuellen Mindereinnahmen aufgrund der Grundsteuerreform 2025 entgegenzuwirken, teilen wir Folgendes mit.

 

Aus den ersten Messbescheiden, die bisher in den Haushalten der Gemeinden eingetroffen sind, geht eine deutliche Erhöhung der Messbeträge entsprechend der Bodenrichtwerte hervor. Daher ist derzeitig von künftigen Mehreinnahmen auszugehen.

 

Folglich ist von einer Erhöhung der Hebesätze in den Jahren 2024 und 2025 abzuraten.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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