Beschlussvorlage - VO/OS/50-036/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow zu und beschließt, dass Herr Reinhard Schmidt unter gleichzeitiger Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis zum Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow für die Dauer der Wahlzeit von sechs Jahren ernannt wird.

 

Für die Dauer seiner Amtszeit von sechs Jahren bis zur Amtsübernahme durch einen neugewählten Nachfolger wird Herr Reinhard Schmidt zum Ehrenbeamten ernannt.

 

Herr Reinhard Schmidt erhält rückwirkend ab 01.01.2023 für die Dauer seiner Funktionsausübung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des gesetzlich geregelten Höchstbetrages.

 

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Sachverhalt

Der Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchG) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt.

 

Herr Schmidt, 61 Jahre alt und seit 1978 Mitglied der Feuerwehr, übt bereits seit längerem die Funktion des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow und des Amtswehrführers des Amtes Warnow-West aus. Insofern verfügt er bereits über Erfahrungen als Führungskraft. Er absolvierte 1994 erfolgreich eine Ausbildung als Leiter einer Feuerwehr und nahm 2004 an einem Weiterbildungslehrgang für Gruppenführer teil. Des Weiteren absolvierte er 2004 den Lehrgang zum Zugführer und im Jahre 2005 den Lehrgang zum Verbandsführer und erfüllt somit alle Voraussetzungen für die Wahl in das Amt des Gemeindewehrführers.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 BrSchG M-V ist wählbar, wer das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, was hier zutrifft.

Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies würde im Fall von Herrn Schmidt das Kalenderjahr 2026 betreffen. Liegen sodann die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, also zum regulären Ende der Wahlzeitperiode in 2028. Dies bedarf aber einer erneuten Überprüfung.

 

Am 29.09.2022 wurde Herr Reinhard Schmidt zum Gemeindewehrführer durch die Mitglieder der aktiven Wehr gewählt (siehe Niederschrift über die Wahl des Gemeindewehrführers).

Laut § 12 Abs. 1 Satz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) werden Gemeindewehrführer für die Dauer der Wahlzeit von sechs Jahren zu Ehrenbeamten ernannt.

 

Die Wahl des Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die damit ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat.

 

Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen, Dienstgrade und Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in M-V (FwLDAVO M-V) vom 10.05.2019 erhalten gewählte Führungskräfte, wie der Gemeindewehrführer, nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung für ihre Funktion den Dienstgrad Hauptbrandmeister. Die Verleihung der Dienstgrade an Feuerwehrehrenbeamte erfolgt durch den Bürgermeister (§ 4 Abs. 5 FwLDAVO M-V)

 

Herr Reinhard Schmidt trägt seit dem Jahre 2005 auf Grund seiner Doppelfunktion als Amtswehrführer bereits den höchstmöglichen Dienstgrad Amtsbrandmeister.

 

Die Gemeinde Pölchow beschließt Herrn Reinhard Schmidt erneut zum Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow und somit zum Ehrenbeamten zu benennen.

 

Anlagen:

 

Diensteid

Ernennungsurkunde sowie das Empfangsbekenntnis

Niederschrift über die Wahl des Gemeindewehrführers in Kopie

 

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei vom Plan abweichenden Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

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Anlagen

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