Beschlussvorlage - VO/OS/10-057/2023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Amtsausschuss stimmt den Kandidaten zur Wahl des Amtswehrführers zu.

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Sachverhalt

Der Amtswehrführer eines Amtes wird gemäß § 12 Abs. 6 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG M- V) in Verbindung mit der Wahlordnung für Amtswehrführer und deren Stellvertreter durch die Gemeinde- und Ortswehrführer für sechs Jahre gewählt. Da die letzte reguläre Wahl am 17.05.2017 stattfand, endet nun die Wahlzeit am 31.05.2023 und es muss neu gewählt werden. Die Wahl findet am 17.04.2023 statt und es wurde hierzu bislang nur ein Wahlvorschlag eingereicht:

 

  1. Herr Reinhard Schmidt, amtierender Amtswehrführer

 

Nach Punkt 2 der Wahlordnung für Amtswehrführer und deren Stellvertreter unterliegt die Wählbarkeit bestimmten Voraussetzungen. Somit ist wählbar, wer

a)     a)     mindestens vier Jahre einer freiwilligen Feuerwehr angehört,

b)     b)     die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

b)     c)     die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei der Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet hat; hierbei ist jedoch auch § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in M-V (FwLDAVO M-V) zu beachten, welcher besagt, dass die Wahlkandidaten für die Funktion des Amtswehrführers vor der Wahl mindestens die Ausbildung des „Zugführers“ erfolgreich abgeschlossen haben müssen,

d)     d)     die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und

e)     e)     das. 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

 

Herr Schmidt ist seit dem 01.05.1978 Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr.

 

Im Führungszeugnis sind keine Eintragungen vorhanden, so dass von einer persönlichen Eignung ausgegangen werden kann.

Herr Schmidt hat alle für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht (Gruppenführer: 30.04.2004; Zugführer: 19.11.2004; Führer von Verbänden: 11.11.2005; Leiter einer Feuerwehr: 08.04.1994) und ist seit vielen Jahren als Amtswehrführer eingesetzt, so dass er auch die fachliche Eignung vorweisen kann.

 

Herr Schmidt hat eine Erklärung unterzeichnet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt.

 

Gewählt werden kann, wer das. 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, was hier zutrifft. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dies würde im Fall von Herrn Schmidt das Kalenderjahr 2026 betreffen. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Wahlkandidat die Voraussetzung erfüllt und somit wählbar ist. 

 

Weiterhin bedarf die Kandidatenauswahl und dementsprechend die Wahl selbst, der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses (Punkt 3 der Wahlordnung für Amtswehrführer und deren Stellvertreter).

 

Die Mitglieder des Amtsausschusses können sich an Hand der eingereichten Daten mit dem Wahlkandidaten befassen und somit die persönliche und fachliche Eignung hinreichend beurteilen. Sie haben damit ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Amtswehrführung. Wird die Zustimmung Ihrerseits nicht erteilt, so müssen neue Wahlvorschläge erarbeitet werden.

 

Stimmen Sie der Wahl zu, so wird nach erfolgter Wahl der Gewählte auf der nächsten Amtsausschusssitzung, voraussichtlich am 16.11.2023, zum Ehrenbeamten ernannt.

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

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Gesamtkosten:

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im Produktsachkonto ( PSK ):

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b.) bei vom Plan abweichenden Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

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1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

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im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

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2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

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