Beschlussvorlage - VO/BV/50-039/2023

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow beschließt den anliegenden Vertrag mit der Firma Smart Solar GmbH & Co. KG zur Verlegung privater Stromkabel in der Gemeinde Pölchow.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Die Firma Smart Solar GmbH, Seebergweg 1 aus 83730 Fischbachau plant in der Gemeinde Pölchow die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Der zugewiesene Einspeisepunkt des Energieversorgungsunternehmens E.DIS befindet sich in Wahrstorf, in der Straße „Zum Gutshof“. Zur Anbindung an das öffentliche Stromnetz muss die Leitung vom Standort der Photovoltaikanlage bis zum Einspeisepunkt verlegt werden. Das sind lt. Antrag ca. 250 m im öffentlichen Bereich. Der Netzanschluss ist im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1 EEG sind demnach Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen. Für die Netzbetreibung dieser Anlage ist es erforderlich, in Straßenbereichen der Gemeinde Pölchow Leitungen zu verlegen, zu betreiben und ggf. zu unterhalten. Da es sich um ein privates Kabel handelt, ist mit dem Betreiber ein Gestattungsvertrag abzuschließen. Das geplante Kabel ist in der Planungsunterlage der Firma dargestellt. Die Maßnahme wird durch eine Fachfirma ausgeführt. Die Verlegung erfolgt im geschlossenen Verfahren, es sind lediglich Baugruben im unbefestigten Bereich notwendig und geplant. Soweit die Anschlusskabel in öffentlichen Bereichen verlegt werden, besteht nach dem Bundesfernstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder eine besondere Privilegierung des Vorhabens. Diese gelten hiernach als Einrichtungen der öffentlichen Versorgung, eine Verlegung der Kabel kann damit nicht verhindert werden. Gemäß dem Gesetz für Elektrizitäts- und Gasversorgung haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschl. Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet, diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Der Gestattungsvertrag dient einer dinglichen Sicherung der Leitungen, weitere privatrechtliche Sicherungen sind nicht notwendig. Der vorliegende Gestattungsvertrag wurde in unserem Hause erarbeitet und anwaltlich geprüft. Er wurde bereits in der Vergangenheit für andere Vorhaben dieser Art erfolgreich abgeschlossen und umgesetzt. Die Abstimmung mit dem Antragsteller zum Entwurf ist erfolgt. Der Vertrag enthält eine einmalige Entschädigungssumme für die Gemeinde in Höhe von 4.038 Euro. Die Berechnung erfolgte nach Sondernutzungsgebührensatzung der Gemeinde Pölchow (Tarifstelle 23, 113 €/jährlich x 35 Jahre Nutzungsdauer zzgl. Bearbeitungsgebühr Sondernutzung).

Der Betrag erscheint auch in Anbetracht des Umfangs der Maßnahme als angemessen.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Außerplanmäßige Einnahme im Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 4.038 Euro.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...