Beschlussvorlage - VO/FV/40-024/2022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt mit Bezug auf die Beschlüsse 55-12/16 und 19-6/20, auch weiterhin das Umsatzsteuerrecht aus dem Jahr 2015 für sämtliche Leistungen anzuwenden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

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Sachverhalt

Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Jahr 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes (jPöR), somit der Gemeinden, neu gefasst und damit die Erhebung der Umsatzsteuer auf bestimmte Einnahmen der jPöR ab dem 1. Januar 2017 neu geregelt.

 

Durch eine Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG war es den jPöR möglich, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, das neue Recht erst ab dem 1. Januar 2021 anwenden zu wollen (Optionsfrist). Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung wurde eine derartige Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben.

 

Mit der Corona-Pandemie bedingten Einführung des Absatzes 22a in das UStG im Jahr 2020 galt die Optionserklärung auch für alle Leistungen nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 01. Januar 2023. Das Bundesfinanzministerium hat am 15. November 2022 gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden.

 

Die bisherige Haushaltsanalyse hat ergeben, dass sich die Steuereinnahmen verändert haben. Die festgestellten umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen in der Gemeinde sind:

Art der Tätigkeit

 Jahresumsatz

Konzessionsabgaben für Elektroenergie, Gas, Wasser

                                                     55.744,52 €

Werbepachtvertrag

                                                       1.494,64 €

insgesamt

                                                     57.239,16 €

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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