Beschlussvorlage - VO/FV/50-104/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Erstellung einer Anlagerichtlinie gemäß § 56 Absatz 2 KV M-V durch das Amt Warnow-West
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltung
- Bearbeiter:
- Melanie Skrzypczak
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Pölchow
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Entscheidung
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08.09.2025
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Sachverhalt
Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung vom 14. Mai 2024 sind die Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Absatz 2 überarbeitet worden. Im Vergleich zur vorherigen Bestimmung stellen die neuen Sätze 2 und 3 den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus. Es ist nunmehr deutlich geregelt, dass Gelder möglichst sicher anzulegen sind und die Geldanlage nach dieser Maßgabe einen höchstmöglichen Ertrag erzielen soll.
Mit der Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 24. Mai 2024 konkretisiert der neu aufgenommene § 19a („Geldanlage, Anlagerichtlinie“) in den Absätzen 2 und 3 die materiell-rechtlichen Grundsätze für eine möglichst sichere Geldanlage und einen höchstmöglichen Ertrag auf der Grundlage einer Definition des Gelanlagebegriffs in Absatz 1 Satz 1. In Absatz 4 sind die Mindestinhalte der zu erlassenen Anlagerichtlinie vorgegeben.
Die Amtskasse ist eine Einheitskasse, die die Kassengeschäfte auch für die amtsangehörigen Gemeinden abwickelt. Die Aufgaben der Amtskasse sind gemäß § 24 Absatz 2 GemHVO-Doppik die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen, die Verwaltung der Finanzmittel sowie das Mahnwesen und die Vollstreckung. Damit verbunden sind unter anderem auch die Ausführung von Geldanlagegeschäften.
Der Erlass einer Anlagerichtlinie durch das Amt Warnow-West, in der die Grundsätze für die Geldanlage geregelt sind, hat den Vorteil, dass es gleiche Sicherheits-, Rendite- und Liquiditätsstandards über alle Gemeinden hinweg gibt. Es wird eine effiziente Verwaltung durch klare Verantwortlichkeiten, standardisierte Prozesse und reduzierten Genehmigungsaufwand gefördert. Abgestimmte Anlagestrategien ermöglichen eine langfristige Finanzplanung. Die einheitlichen Rechtsgrundlagen und die Beachtung kommunalrechtlicher Vorgaben ermöglichen den Erlass einer gemeinsamen Anlagerichtlinie für alle Gemeinde.
Die durch den Amtsausschuss am 13.11.2025 zu beschließende Anlagerichtlinie liegt dieser Beschlussvorlage zur Kenntnis bei.
Finanz. Auswirkung
keine
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a.) bei planmäßigen Ausgaben: |
Deckung durch Planansatz in Höhe von: |
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Gesamtkosten: |
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im Produktsachkonto ( PSK ): |
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b.) bei vom Plan abweichenden Ausgaben: |
Deckung erfolgt über: |
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Gesamtkosten: |
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1. folgende Einsparungen : |
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zusätzliche Kosten: |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
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2. folgende Mehreinnahmen: |
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im PSK 00000.00000000 in Höhe von: |
00,00 € |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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145,5 kB
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